Die Kaufpreissammlung ist die Datenbasis, auf der die Grundstückswertermittlung aufbaut. Gemäß § 195 Baugesetzbuch wird jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu erwerben, von der beurkundenden Stelle (i.d.R. Notare) dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung übersandt. Hier werden die Erwerbsvorgänge erfasst und ausgewertet. Dadurch ist es möglich, die Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt detailliert darzustellen und die Grundlagen für die Wertermittlung zu schaffen.
Der Inhalt der Kaufpreissammlung unterliegt dem Datenschutz und wird vertraulich behandelt. Die Daten stehen nur den Mitgliedern des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung.
Auskunftsersuchen gemäß § 197 Baugesetzbuch (BauGB)
Nach § 193 Abs. 5 BauGB führt der Gutachterausschuss eine Kaufpreissammlung. Hierzu erhält die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses von den beurkundenden Stellen (i.d.R. Notare) Kopien aller in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienverträge (§ 195 BauGB).
Die übersandten Verträge werden unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten anonymisiert ausgewertet, um sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten abzuleiten.
Da nicht alle für die Auswertung erforderlichen Daten den Verträgen entnommen werden können, hat der Gesetzgeber den Gutachterausschüssen in § 197 BauGB ein umfassendes Auskunftsrecht eingeräumt. Die für die Auswertung erforderlichen, zusätzlichen Daten werden vom Gutachterausschuss bei der Stadt Leonberg mittels eines Fragebogens sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer erhoben und neben dem Vertrag für die Auswertung herangezogen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Auskunftspflicht des Käufers und Verkäufers.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind lediglich dann zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger der Daten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zusichert. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskünfte von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt werden.
Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn vergleichbare Kauffälle in ausreichender Anzahl vorhanden sind und die Kauffälle hinreichend anonymisiert werden können.
Ein Rückschluss auf einzelne Grundstücke oder Personen ist somit ausgeschlossen.
Eine schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gegen Gebühr gemäß der aktuell geltenden Verwaltungsgebührensatzung.